Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kölner Runder Tisch für Integration e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Köln.

3. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Köln eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

das Eintreten für die Achtung der Würde des Menschen unbesehen seiner Herkunft, Hautfarbe und Religion

der Einsatz für eine bessere Verständigung zwischen der einheimischen und der zugewanderten Bevölkerung Kölns, die sieh zusammensetzt aus Arbeitsmigrantlnnen, Flüchtlingen, Aussiedlerlnnen und Personen, die aus weiteren Motiven immigriert sind, sowie deren Angehörigen

der Einsatz für den Abbau von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und alltäglicher Diskriminierung durch Gespräche, öffentliche Veranstaltungen ‚ Projekte und Vermittlung von Hilfestellungen für Menschen mit Migrationshintergrund

insbesondere der Einsatz für die Verbesserung der Rahmenbedingungen des Zusammenlebens in Köln bei politischen Gremien, bei Verwaltungsstellen und in der Öffentlichkeit

die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorbereitung und Vergabe von Forschungsprojekten zu Ursachen von Fremdenfeindlichkeit sowie Gegenmaßnahmen, Erarbeitung von einschlägigen Materialien (besonders für Schulen), öffentlichen Kampagnen, Diskussionen, Vernetzung mit Arbeiten anderer Organisationen usw.

§ 3 – Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 – Mittelverwendung

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

Mitglieder

Ehrenmitglieder

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können werden:

Natürliche Personen,

juristische Personen,.

Körperschaften öffentlichen Rechts die den Vereinszweck unterstützen

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Über den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Vorschlag die Mitgliederversammlung. Nichtmitglieder des Vereins dürfen nur mit deren vorheriger Einwilligung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen und ernannt werden.

5. Das Vorschlagsrecht haben sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand. Ein Vorschlag der Mitgliederversammlung erfordert 1/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder; ein Vorschlag des Vorstandes erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

6. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert 3/4 der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

7. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder.

§ 7 – Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben Stimmrecht und das Recht, gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Anträge können von Mitgliedern auch schriftlich gestellt werden.

§ 8 – Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

2. Für die Höhe der Beiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

3. Die Beitragsordnung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlassen. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 9 – Fälligkeit der Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Beginn eines Jahres im voraus fällig. Bei Eintritt in den Verein während des Geschäftsjahres wird der Beitrag mit dem Eintritt fällig.

2. Auf Antrag kann der Vorstand gestatten, dass der Beitrag in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Teilbeträgen entrichtet wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

3. Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann der Vorstand darüber – hinaus auf Antrag den Beitrag ermäßigen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod des Mitglieds

durch Austritt

durch Ausschluss aus dem Verein

bei Auflösung des Vereins

§ 11 – Austritt

1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

2. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

§ 12 – Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss ausgeschlossen werden,

a) Wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat

b) Wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung durch den Vorstand Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

3. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

5. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

6. Die rechtzeitige Berufung hat aufschiebende Wirkung.

7. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschließungsbeschluss einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

8. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, so gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet gilt.

§ 13 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 14 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie kann alle Angelegenheiten des Vereins an sich ziehen und hierüber beschließen. Über den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen kann die Mitgliederversammlung nur mit Zustimmung des Vorstandes entscheiden.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie wird vom / von der Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn dieser die Einberufung für notwendig hält. Sie sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich fordert.

4. Jede Einberufung muss mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin abgesandt werden. In der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung stimmt über die insgesamt vorgeschlagene Tagesordnung ab.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 20% der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einberufung ist auf die erleichternde Bedingung hinzuweisen.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz oder der Satzung ergibt.

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Auf Antrag erfolgen Abstimmungen geheim, wenn dies vom Vorstand oder von 1/4 der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin / dem Schriftführer (Protokollführer/in) zu unterzeichnen ist.

§ 15 — Kassenprüfer/in

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzuhalten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüferfinnen haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 16- Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

der / dem Vorsitzenden,

der / dem stellvertretenden Vorsitzenden

der / dem Schatzmeister/in

und 2 beisitzenden Vorstandsmitgliedern.

Der Sprecher des Runden Tisches wird als Beisitzer in den Vorstand kooptiert.

2. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt, falls sie nicht zurücktreten.

3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

5. Bei andauernder Verhinderung oder bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds benennt der Vorstand ein neues Mitglied, das die Aufgaben des andauernd verhinderten oder ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch übernimmt.

6. Sitzungen des Vorstandes werden von der /dem Vorsitzenden, im Falle ihrer / seiner vorübergehenden Verhinderung durch die / den stellvertretende/n Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Den Beschluss der Geschäftsordnung erfordert 3/4 der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Stimme der / des Vorsitzenden ist ausschlaggebend.

8. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

9. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.

10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

§ 17 – Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind.

2. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Vorbereitung der Haushaltsplanung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

Organisation und Koordination der Maßnahmen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks, insbesondere der Unterstützung des Kölner Runden Tisches für Ausländerfreundlichkeit, erforderlich sind.

§ 18 – Vereinsauflösung / Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 – Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 28.11.2000 beschlossen.